Erste Erwähnung als Magister-Probst von Saint-Géry de Cambrai: verbunden mit dem Bischof von Senlis als dem Erhalter der Un iversitätsprivielgien; er war also wohl zu diesem Zeitpunkt schon länger Magister der Theologie [Glorieux (1933), II, 463].
N. ist einer der Magistri, die die Schriften des Petrus Johannis Olivi begutachten; er ist dann Dekan von Saint-Quentin.
N. erhält von Papst Johannes XXII. die Erlaubnis, alle seine Benefizien wahrzunehmen und gleichwohl wegen seiner Lehrverpflichtung in Paris zu residieren.
+ | <Sentence d´excommunication contra Pierre Faverel> |
+ | <Sentence d´excommuncation contre Claricia de Rouen> |
+ | <Décision relative à la même chose> |